OBS/Kostenpflichtige Module/Anlagenbuchhaltung/Abschreibungsarten
- A Preise aktualisieren
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- Z Protokoll
Liste Abschreibungsarten
In dieser Liste können Sie Abschreibungsarten verwalten, die als Schablonen für die Erstellung von Anlagekonten genutzt werden können.
Abschreibungsarten
Nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Abschreibung, die damit ein Unternehmen hat:
- bis 150,00 EUR: Sofortige Betriebsausgabe (keine Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
- 150,01 bis 410,00 Euro Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) gemäß § 6 Abs. 2a EStG) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
- 150,01 bis 1.000,00 Euro Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung, Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
- ab 1000,01 EUR Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
1. Linear
2. GWG Sammel (150,01-€ bis 1000,-€ netto, 5 Jahre)
3. GWG Sofort (150,01-€ bis 410,-.€ netto 1 Jahr)
4. Manuell (Frei definierbare Abschreibungssätze)
5. Finanz
1. Linear
Bei der linearen Abschreibung werden die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer gleich verteilt. Dieser Methode lässt sich am einfachsten berechnen. Hierbei wird unterstellt, dass ein Anlagegut über den Zeitraum hinweg, gleichmäßig stark beansprucht wird.
GWG-Grenzen 2014/2015
Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter können sich ändern. Aktuell gelten folgende GWG-Grenzen bei Anschaffungskosten bis:
- 150 bis 410 Euro bei Sofortabschreibung
- 150 bis 1.000 Euro bei Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung)
2. GWG Sammel
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 150 Euro, aber nicht 1000 Euro übersteigen, können je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufgenommen werden. Dieser Sammelposten ist ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 aufzulösen. Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt ebenso wenig eine Rolle wie die zwischenzeitliche Veräußerung oder Wertminderung der einzelnen Wirtschaftsgüter. Sofern in einem Jahr ein Sammelposten gebildet wird, sind alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 150 und bis 1000 Euro darin aufzunehmen.
Es ist somit nicht zulässig, einige selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 410 Euro sofort abzuschreiben und andere in den Pool einzustellen.
Wird kein Sammelposten gebildet, sind alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 410 Euro unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer abzuschreiben (GWG Sofort).
3. GWG Sofort
Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gilt die sog. Sofortabschreibung, d. h. im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung werden sie in voller Höhe abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 150,01 € bis 410,00 € netto, die selbstständig genutzt werden können und abnutzbar sind.
4. Manuell
Hier können Sonderabschreibungen manuell erfasst werden.
5. Finanzanlagen
Finanzanlagen entstehen durch dauerhafte Kapitalüberlassung, die in verschiedenen Formen möglich ist. Aus ihr sollen Zinserträge oder Gewinnbeteiligungen erzielt werden.
Hierunter fallen:
- Beteiligungen und Ausleihungen (z.B Aktien, Anteilen an einer GmbH)
- Anteile an verbundene Unternehmen
- Wertpapiere des Anlagevermögens
Die Gliederungsvorschrift verlangt den getrennten Ausweis dieser Positionen zum Zwecke der Bilanzklarheit.