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== Welche Sätze gelten für Getränke und Speisen? == | |||
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Im Grunde ist alles ganz einfach: Nach §12 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent. | |||
§12 Abs.2 UStG und die sich auf Absatz 2 beziehenden Anlage 2 regeln, wann 7 % und wann 19 % Mehrwertsteuer in der Gastronomie anzuwenden sind. Das klingt einfach verständlich, ist es aber leider nicht. | |||
{{Achtung|Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Bestimmungen Änderungen unterliegen können, und es ist ratsam, die aktuellen Gesetze und Regelungen zu überprüfen.}} | |||
== Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie? == | |||
Das Vor-Ort-Bereitstellen von Speisen gilt als Dienstleistung und nicht als Lieferung gemäß Anlage 2 zum §12 Abs. 2. Diese Dienstleistung rechtfertigt keine Mehrwertsteuersenkung und ist entsprechend mit 19 % zu besteuern. | |||
{{Achtung|"Luxus-Nahrungsmittel" wie Kaviar, Hummer, Langusten, Austern und Schnecken sind unabhängig von Art des Verzehrs und der Dienstleistung immer mit 19% zu besteuern.}} | |||
=== Unterscheidet sich die Außerhaus-Mehrwertsteuer vom Vor-Ort-Mehrwertsteuersatz? === | |||
Prinzipiell ja: Für den Außerhaus-Verzehr ist der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. | |||
=== Imbiss, Foodtruck & Co. === | |||
Hier ist der Aufbau Ihres Imbisses oder Food-Trucks ausschlaggebend. Abhängig davon gelten mal 7 %, mal 19 % Mehrwertsteuer. Relevant ist, ob Sie Ihren Kunden eine Verzehrmöglichkeit geben, "die mit dem Ort der Abgabe im räumlichen Zusammenhang steht". | |||
Ein Tresen an der Seite des Imbisses (nicht der Verkaufstresen) und von Ihnen bereitgestellte Stehtische oder Bierbänke gelten als solche "Verzehrmöglichkeit im räumlichen Zusammenhang". In diesen Fällen müssen Sie 19 Prozent USt. berechnen. | |||
Fehlt eine von Ihnen bereitgestellte Verzehrmöglichkeit, gilt für die Berechnung der Speisen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. | |||
=== Catering & Partyservice === | |||
Die Lieferung von Lebensmitteln (zubereitet und/oder nicht zubereitet, ausgenommen Luxus-Nahrungsmittel) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. | |||
Doch ist Catering nicht immer nur auf die Lieferung beschränkt. Oft bietet ein Caterer zusätzlich zur Lieferung weitere Dienstleistungen an wie z. B. Geschirr-Bereitstellung, Zubereitung von Speisen am Veranstaltungsort oder die Bereitstellung von Servicepersonal. Und abhängig vom Anteil dieser Dienstleistung(en) ist dann doch der 19 %-Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Um diesen Anteil zu messen, wird der Umsatz zugrunde gelegt, nicht die dafür nötige Arbeitszeit. Überwiegt der mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Dienstleistungsanteil, sind insgesamt 19 % USt.-Satz anzuwenden. Argument für die Besteuerung der Speisen mit 19 % bei überwiegendem Dienstleistungsanteil ist, dass im Prinzip eine Restaurantdienstleistung erbracht wird. | |||
Welche Dienstleistungen für die Berechnung des Dienstleistungsanteil zu berücksichtigen sind, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen: | |||
* '''Geschirrbereitstellung'''Weist eine Rechnung Mietgeschirr aus, gilt für diesen Dienstleistungsanteil der normale Steuersatz. | |||
* '''Servicepersonal am Veranstaltungsort''' | |||
* '''Bereitstellung von Tischen und/ oder Sitzgelegenheiten'''Auch hier sind 19 % USt. anzuwenden. | |||
* '''Zubereitung von Speisen vor Ort:''' Damit entfällt der reine Liefercharakter, entsprechend gelten für die Speisen 19 % Regelsteuersatz. | |||
* '''Beraten des Kunden vor Ort'''Berät der Caterer seinen Kunden vor Ort bspw. hinsichtlich Zusammenstellung und Menge vor Ort, ist dies für den Dienstleistungsanteil nicht zu berücksichtigen. | |||
== Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Getränke? == | |||
Ganz allgemein ist für Getränke der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Aber es gibt Ausnahmen, einige wenige Getränke werden als Grundnahrungsmittel angesehen. Für diese ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden: | |||
* '''Kaffee, Tee, Mate:'''Zu berücksichtigen ist hier, wie hoch der Milchanteil am fertigen Getränk ausfällt. Bspw. Eine Latte Macchiato enthält i.d.R. mehr als 75 % Milchanteil und gilt nicht mehr als Kaffee sondern als Milchmischgetränk. | |||
* '''Milch und Milchmischgetränke:'''Der Gesetzgeber sieht nur Kuhmilch als Milch an. | |||
* '''Leitungswasser:'''Für Leitungswasser ist 7 % anzuwenden, für jedes andere Wasser 19 %. | |||
* '''Kakao:'''Wird ein Kakao aus Kakaopulver ohne Zuckerzusatz zubereitet, gilt die ermäßigte USt. |
Version vom 20. Februar 2024, 14:08 Uhr
Welche Sätze gelten für Getränke und Speisen?
- Allgemein
- Bedienung der Kasse
- Schnelleinstieg
- Funktions-Menü
- Zusatzschaltflächen
- Automatische Positionsrabatte
- Tagesabschluss/Kassenabschluss
- Peripherie
- Rechtsthemen und Sonstiges
- GoBD Zertifizierung
- Automatischer Datev-Export
- Kassennachschau
- Techn. Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Mehrwertsteuer Gastronomie
Im Grunde ist alles ganz einfach: Nach §12 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent.
§12 Abs.2 UStG und die sich auf Absatz 2 beziehenden Anlage 2 regeln, wann 7 % und wann 19 % Mehrwertsteuer in der Gastronomie anzuwenden sind. Das klingt einfach verständlich, ist es aber leider nicht.
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie?
Das Vor-Ort-Bereitstellen von Speisen gilt als Dienstleistung und nicht als Lieferung gemäß Anlage 2 zum §12 Abs. 2. Diese Dienstleistung rechtfertigt keine Mehrwertsteuersenkung und ist entsprechend mit 19 % zu besteuern.
Unterscheidet sich die Außerhaus-Mehrwertsteuer vom Vor-Ort-Mehrwertsteuersatz?
Prinzipiell ja: Für den Außerhaus-Verzehr ist der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden.
Imbiss, Foodtruck & Co.
Hier ist der Aufbau Ihres Imbisses oder Food-Trucks ausschlaggebend. Abhängig davon gelten mal 7 %, mal 19 % Mehrwertsteuer. Relevant ist, ob Sie Ihren Kunden eine Verzehrmöglichkeit geben, "die mit dem Ort der Abgabe im räumlichen Zusammenhang steht".
Ein Tresen an der Seite des Imbisses (nicht der Verkaufstresen) und von Ihnen bereitgestellte Stehtische oder Bierbänke gelten als solche "Verzehrmöglichkeit im räumlichen Zusammenhang". In diesen Fällen müssen Sie 19 Prozent USt. berechnen.
Fehlt eine von Ihnen bereitgestellte Verzehrmöglichkeit, gilt für die Berechnung der Speisen der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Catering & Partyservice
Die Lieferung von Lebensmitteln (zubereitet und/oder nicht zubereitet, ausgenommen Luxus-Nahrungsmittel) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Doch ist Catering nicht immer nur auf die Lieferung beschränkt. Oft bietet ein Caterer zusätzlich zur Lieferung weitere Dienstleistungen an wie z. B. Geschirr-Bereitstellung, Zubereitung von Speisen am Veranstaltungsort oder die Bereitstellung von Servicepersonal. Und abhängig vom Anteil dieser Dienstleistung(en) ist dann doch der 19 %-Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Um diesen Anteil zu messen, wird der Umsatz zugrunde gelegt, nicht die dafür nötige Arbeitszeit. Überwiegt der mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Dienstleistungsanteil, sind insgesamt 19 % USt.-Satz anzuwenden. Argument für die Besteuerung der Speisen mit 19 % bei überwiegendem Dienstleistungsanteil ist, dass im Prinzip eine Restaurantdienstleistung erbracht wird.
Welche Dienstleistungen für die Berechnung des Dienstleistungsanteil zu berücksichtigen sind, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:
- GeschirrbereitstellungWeist eine Rechnung Mietgeschirr aus, gilt für diesen Dienstleistungsanteil der normale Steuersatz.
- Servicepersonal am Veranstaltungsort
- Bereitstellung von Tischen und/ oder SitzgelegenheitenAuch hier sind 19 % USt. anzuwenden.
- Zubereitung von Speisen vor Ort: Damit entfällt der reine Liefercharakter, entsprechend gelten für die Speisen 19 % Regelsteuersatz.
- Beraten des Kunden vor OrtBerät der Caterer seinen Kunden vor Ort bspw. hinsichtlich Zusammenstellung und Menge vor Ort, ist dies für den Dienstleistungsanteil nicht zu berücksichtigen.
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Getränke?
Ganz allgemein ist für Getränke der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Aber es gibt Ausnahmen, einige wenige Getränke werden als Grundnahrungsmittel angesehen. Für diese ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden:
- Kaffee, Tee, Mate:Zu berücksichtigen ist hier, wie hoch der Milchanteil am fertigen Getränk ausfällt. Bspw. Eine Latte Macchiato enthält i.d.R. mehr als 75 % Milchanteil und gilt nicht mehr als Kaffee sondern als Milchmischgetränk.
- Milch und Milchmischgetränke:Der Gesetzgeber sieht nur Kuhmilch als Milch an.
- Leitungswasser:Für Leitungswasser ist 7 % anzuwenden, für jedes andere Wasser 19 %.
- Kakao:Wird ein Kakao aus Kakaopulver ohne Zuckerzusatz zubereitet, gilt die ermäßigte USt.